LUMEDA Pflegeberatung

Pflegehilfsmittel 2026: Pflegebox, 42-€-Budget und technische Hilfsmittel

Stand 2026-09-02 · Beträge geprüft für 2026

Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz – Verbrauchsmaterial summiert sich schnell. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 € im Monat. Viele Familien nutzen diesen Anspruch gar nicht.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Zuständig ist die Pflegekasse, soweit nicht wegen Krankheit oder Behinderung die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger leisten muss.

Verbrauchsprodukte: bis zu 42 € pro Monat

§ 40 Abs. 2 SGB XI begrenzt die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 42 € pro Monat. Dieser Betrag gilt seit 1. Januar 2025 und damit auch 2026.

Typischer VerbrauchsartikelHinweis
Einmalhandschuhezur hygienischen Unterstützung der Pflege
Hände-/Flächendesinfektionwenn im Pflegekontext erforderlich
Saugende Bettschutzeinlagenzum Schutz von Bett und Umfeld
Schutzschürzenbei pflegerischen Tätigkeiten
Mund-Nasen-Schutzje nach pflegerischer Situation

Was ist die „Pflegebox“?

„Pflegebox“ ist kein eigener gesetzlicher Leistungsbegriff, sondern ein verbreitetes Liefermodell von Anbietern. Die enthaltenen Produkte müssen als erstattungsfähige Pflegehilfsmittel anerkannt sein. Es lohnt sich, Inhalt und Menge aktiv auszuwählen, statt automatisch jeden Monat dieselbe Zusammenstellung zu beziehen.

Technische Pflegehilfsmittel unterscheiden sich

Pflegebetten, Lagerungshilfen oder andere technische Pflegehilfsmittel werden nach anderen Regeln versorgt und häufig leihweise überlassen. Volljährige Versicherte leisten grundsätzlich 10 % Zuzahlung, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel, sofern keine Befreiung greift. Für Verbrauchsprodukte nach § 40 Abs. 2 gilt diese technische Zuzahlungsregel nicht.

So beantragen Sie Pflegehilfsmittel

Pflegebedarf klären und unterscheiden: Verbrauchsprodukt, technisches Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenkasse?

Bei Verbrauchsmaterial geeigneten Leistungserbringer auswählen und Antrag/Versorgung mit der Pflegekasse abstimmen.

Bei technischen Hilfsmitteln prüfen, ob eine Empfehlung durch Pflegefachperson oder eine weitere medizinische Begründung vorliegt.

Bewilligung und mögliche Zuzahlung prüfen.

Nach der Versorgung regelmäßig kontrollieren, ob Produkte noch passend sind oder angepasst werden müssen.

Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?

Bei Anträgen auf Pflegehilfsmittel sieht § 40 Abs. 7 SGB XI grundsätzlich eine Entscheidung binnen drei Wochen vor; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, kann die Frist fünf Wochen betragen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie die Gründe rechtzeitig mitteilen.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es Verbrauchs-Pflegehilfsmittel?

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel setzt Pflegebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen des § 40 SGB XI voraus. In der häuslichen Pflege können damit grundsätzlich auch Menschen mit Pflegegrad 1 versorgt werden.

Bekomme ich automatisch jeden Monat 42 € ausgezahlt?

Nein. Die 42 € sind ein maximaler Erstattungs-/Leistungsbetrag für geeignete Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, kein frei verfügbares Pflegegeld.

Muss ich eine fertige Pflegebox nehmen?

Nein. Eine „Pflegebox“ ist nur ein Angebotsmodell. Entscheidend sind die tatsächlich benötigten, erstattungsfähigen Produkte.

Was ist der Unterschied zu Hilfsmitteln der Krankenkasse?

Pflegehilfsmittel dienen vor allem der Pflege und Selbstständigkeit im Pflegekontext. Medizinische Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können dagegen in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen.

Gibt es Zuschüsse für einen Badumbau?

Ja, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind ebenfalls in § 40 geregelt. 2026 sind Zuschüsse bis 4.180 € je Maßnahme möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen: § 40 SGB XI; BMG „Pflegehilfsmittel“, Stand 13.03.2026; BMG Leistungsansprüche 2026.

Alle Angaben ohne Gewähr. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Pflegeberatung.

Antje Stadelmann

Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI

Ihr nächster Schritt

Ihr Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI steht an? Jetzt Wunschtermin bei Lumeda anfragen – telefonisch, per Video oder vor Ort. Für Sie entstehen keine Kosten; Lumeda rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Passend weiterlesen

Fragen zu Ihrer persönlichen Pflegesituation?

Unsere Pflegeberater:innen nehmen sich Zeit für Ihre Situation — kostenfrei und unverbindlich.

Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr

↑ Zurück zur Themenübersicht