LUMEDA Pflegeberatung

Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat richtig nutzen

Stand 2026-09-02 · Beträge geprüft für 2026

Der Entlastungsbetrag ist ein fester Betrag von 131 € im Monat, den die Pflegekasse zahlt, um pflegende Angehörige zu entlasten und den Alltag der pflegebedürftigen Person zu erleichtern. Auf das Jahr gerechnet sind das 1.572 €.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein monatliches Budget für qualitätsgesicherte Unterstützung im Alltag. 2026 beträgt er bis zu 131 € pro Monat bzw. 1.572 € pro Jahr. Er steht allen Pflegegraden 1 bis 5 zu, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird.

Wofür kann ich die 131 € nutzen?

Typische NutzungWichtig
Anerkannte AlltagsbegleitungAnbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein
Haushaltshilfe über anerkannten AnbieterAnerkennung vorab prüfen
Tages-/Nachtpflegez. B. bestimmte Eigenanteile / zusätzliche Kosten
Kurzzeitpflegez. B. bestimmte Eigenanteile für Unterkunft/Verpflegung
Ambulanter PflegedienstPG 2–5 grundsätzlich Betreuung/Haushalt; PG 1 flexibler auch Selbstversorgung

Wie wird abgerechnet?

Der Entlastungsbetrag wird nicht pauschal auf das Girokonto überwiesen. Üblich sind zwei Wege: Sie bezahlen eine anerkannte Leistung und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, oder Sie treten den Erstattungsanspruch an den Dienst ab, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Was passiert mit nicht genutztem Budget?

Nicht verbrauchte Beträge werden innerhalb des Jahres in die Folgemonate übertragen. Restbeträge am Jahresende können noch bis zum Ende des folgenden ersten Kalenderhalbjahres genutzt werden – praktisch also bis 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen nicht verbrauchte Altbeträge.

Von Januar bis Dezember stehen 1.572 € zur Verfügung. Wenn 2026 nur 800 € genutzt werden, bleiben 772 € übrig. Dieser Rest kann noch bis zum 30.06.2027 für anerkannte Leistungen eingesetzt werden – zusätzlich zu den laufenden Ansprüchen aus 2027.

Besonderheit bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhält weder Pflegegeld noch die regulären ambulanten Pflegesachleistungen der Pflegegrade 2–5. Deshalb ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig. Das Gesetz erlaubt in Pflegegrad 1 zudem einen breiteren Einsatz bei ambulanten Pflegediensten, auch für bestimmte körperbezogene Selbstversorgungsleistungen.

Typische Fehler vermeiden

  • Private Hilfe bezahlen, ohne vorher zu prüfen, ob die Person bzw. der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
  • Annehmen, dass das Geld automatisch ausgezahlt wird.
  • Restbeträge bis nach dem 30. Juni des Folgejahres liegen lassen.
  • Bei Pflegegrad 2–5 körperbezogene Pflege eines Pflegedienstes aus dem Entlastungsbetrag bezahlen wollen, obwohl dafür grundsätzlich die Sachleistung vorgesehen ist.
  • Den Entlastungsbetrag isoliert betrachten, statt ihn mit Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln und anderen Leistungen zu kombinieren.

Ausblick: geplante Änderungen im PNOG

Der PNOG-Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht ab 2027 eine Neuordnung in Richtung eines Sozialraumbudgets vor. Das ist noch kein geltendes Recht. Bis zu einer endgültigen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Regeln des § 45b SGB XI.

Häufige Fragen

Bekomme ich die 131 € jeden Monat überwiesen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird für anerkannte Leistungen eingesetzt bzw. gegen Rechnung erstattet.

Gibt es den Entlastungsbetrag schon bei Pflegegrad 1?

Ja. Er steht Pflegegrad 1–5 bei häuslicher Pflege zu.

Kann ich eine private Haushaltshilfe damit bezahlen?

Nur, wenn die Leistung bzw. der Anbieter nach den jeweiligen landesrechtlichen Regeln anerkannt ist. Die Details unterscheiden sich zwischen Bundesländern.

Kann ich Entlastungsbetrag und Pflegegeld gleichzeitig nutzen?

Ja. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und nicht vom Pflegegeld abgezogen.

Wie lange kann ich Restbeträge nutzen?

Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können grundsätzlich bis zum Ende des folgenden ersten Kalenderhalbjahres genutzt werden.

Quellen: §§ 45a und 45b SGB XI; BMG „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“, Stand 2026; PNOG-Referentenentwurf 04.06.2026 für den ausdrücklich als Entwurf gekennzeichneten Ausblick.

Alle Angaben ohne Gewähr. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Pflegeberatung.

Antje Stadelmann

Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI

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