Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Pflicht, Ablauf und Fristen 2026
Stand 2026-09-02 · Beträge geprüft für 2026
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird häufig als „Pflichtbesuch“ bezeichnet. Diese Bezeichnung greift zu kurz: Der Nachweis ist zwar für bestimmte Pflegegeldbeziehende verpflichtend, der gesetzliche Zweck ist aber vor allem die fachliche Unterstützung der häuslichen Pflege.
Wer muss den Beratungseinsatz 2026 abrufen?
| Situation | Pflicht / Anspruch | Rhythmus |
|---|---|---|
| PG 2–5, ausschließlich Pflegegeld | verpflichtend | 1× je Halbjahr |
| PG 4–5, zusätzlicher Beratungswunsch | freiwillig zusätzlich möglich | bis zu 1× je Vierteljahr |
| PG 1 | freiwilliger Anspruch | 1× je Halbjahr |
| Ambulante Pflegesachleistungen | freiwilliger Anspruch | 1× je Halbjahr |
| Umwandlungsanspruch ohne Pflegedienst-Sachleistung | Pflicht kann fortbestehen | je nach Pflegegeldbezug / Konstellation |
Für die redaktionelle Kurzform sollte deshalb nicht pauschal „alle Pflegegeldbeziehenden“ geschrieben werden. Entscheidend ist die konkrete Leistungsform. Das BMG beschreibt die Pflicht insbesondere für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen.
Wie läuft der Beratungseinsatz ab?
Termin vereinbaren: Wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine andere nach § 37 zugelassene Stelle.
Pflegesituation besprechen: Die Beratungsperson fragt nach Selbstständigkeit, Pflegeaufwand, Belastung, Hilfsmitteln und möglichen Risiken.
Praktische Empfehlungen erhalten: Je nach Situation können z. B. Pflegekurse, Pflegestützpunkte, § 7a-Beratung, Hilfsmittel, Tagespflege oder Entlastungsleistungen empfohlen werden.
Nachweis dokumentieren: Die Durchführung wird der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen bestätigt.
Bei Bedarf weiterleiten: Wenn eine umfassendere Beratung angezeigt ist, kann eine Pflegeberatung nach § 7a empfohlen bzw. angeboten werden.
Kann der Beratungseinsatz per Video oder Telefon stattfinden?
Für den Pflichttermin ist die gesetzliche Regel klar: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Eine reine Telefonberatung ist im aktuellen § 37 Abs. 3 SGB XI nicht als gleichwertiger Ersatz für den verpflichtenden Beratungsbesuch genannt.
Was wird beim Termin typischerweise besprochen?
- Sind Pflege und Betreuung zu Hause aktuell sichergestellt?
- Wo braucht die pflegebedürftige Person mehr Unterstützung als noch vor einigen Monaten?
- Wie stark sind die Angehörigen körperlich und psychisch belastet?
- Werden Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen benötigt?
- Werden Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Pflegesachleistungen sinnvoll genutzt?
- Ist eine neue Begutachtung oder Höherstufung des Pflegegrades denkbar?
- Gibt es Risiken wie Stürze, Mangelernährung, Überforderung oder Versorgungslücken?
Was passiert, wenn der Pflichttermin versäumt wird?
Wenn eine verpflichtete pflegebedürftige Person die Beratung nicht abruft, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und kann es im Wiederholungsfall entziehen. Deshalb sollte der Termin nicht erst kurz vor Ende des Halbjahres organisiert werden.
So bereiten Sie sich in 10 Minuten vor
- Pflegegrad und aktuelle Leistungsart bereitlegen.
- Eine Liste mit Veränderungen seit dem letzten Termin schreiben.
- Offene Probleme nach Dringlichkeit sortieren: Sicherheit, Pflegealltag, Entlastung, Anträge.
- Fragen zu Hilfsmitteln und möglichen Zuschüssen notieren.
- Wenn eine Videoberatung geplant ist: vorher prüfen, ob die letzte bzw. erste Beratung die gesetzlichen Voraussetzungen für Video erfüllt.
Häufige Fragen
Ist der Beratungseinsatz kostenlos?
Ja. Die Vergütung trägt die zuständige Pflegekasse bzw. bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen; bei Beihilfeberechtigung gelten anteilige Regelungen.
Wie oft ist § 37.3 bei Pflegegrad 4 oder 5 verpflichtend?
Einmal je Halbjahr. Zusätzlich kann bei Pflegegrad 4 oder 5 freiwillig einmal je Vierteljahr eine Beratung in Anspruch genommen werden.
Darf jeder zweite Termin per Video stattfinden?
Bis einschließlich 31.03.2027 ja, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Kann der Pflichttermin telefonisch erledigt werden?
Nach dem aktuellen Gesetzestext ist Telefon nicht als Ersatzform des Beratungseinsatzes vorgesehen. Für allgemeine Beratung oder Terminabstimmung kann Telefon natürlich genutzt werden.
Was ist, wenn ich einen Pflegedienst nutze?
Wer ambulante Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes bezieht, hat einen freiwilligen Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch. Die verpflichtende Konstellation ist vor allem der ausschließliche Pflegegeldbezug.
Quellen: § 37 Abs. 3–8 SGB XI (aktuelle Fassung); BMG „Häusliche Pflege“ / Beratung in der eigenen Häuslichkeit; GKV-Spitzenverband Nachweisformular Beratungseinsatz.
Alle Angaben ohne Gewähr. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Pflegeberatung.
Antje Stadelmann
Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI
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