LUMEDA Pflegeberatung

Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI: Was der Entwurf vorsieht

Stand 2026-09-02 · Beträge geprüft für 2026

Pflegeberatung in Deutschland ist heute auf mehrere Leistungen verteilt: umfassende Beratung nach § 7a, wiederkehrende Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 und Pflegekurse nach § 45. Der PNOG-Referentenentwurf will diese Landschaft ab 2028 teilweise neu ordnen und eine Pflegebegleitung als dauerhaftere fachliche Unterstützung einführen.

Was soll § 7c SGB XI leisten?

Nach dem Entwurf soll die Pflegebegleitung Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre An- und Zugehörigen präventionsorientiert, fachlich und bedarfsgerecht unterstützen. Der Anspruch soll ab 1. Januar 2028 gelten. Anders als ein einzelner Nachweistermin ist die Leistung auf eine längerfristige Begleitung und Koordination ausgelegt.

Wer soll Anspruch haben?

Der Entwurf bezieht Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege ein. Damit wäre die Zielgruppe breiter als beim heutigen verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3, der an bestimmte Pflegegeldkonstellationen gekoppelt ist.

Was könnte die Pflegebegleitung konkret tun?

  • Pflegesituation fachlich einschätzen und Veränderungen früh erkennen.
  • Pflegebedürftige und Angehörige zu Leistungen und Versorgungsoptionen unterstützen.
  • Prävention und Stabilisierung der häuslichen Pflege stärken.
  • Bei komplexen Situationen Leistungserbringer und Unterstützungsangebote koordinieren.
  • Bei besonderem Unterstützungsbedarf ein strukturiertes Fallmanagement anbieten.
  • Regionale Vernetzung mit Pflegestützpunkten, Kommunen sowie gesundheitlichen und sozialen Angeboten fördern.

Was ändert sich gegenüber § 37.3?

Merkmal§ 37 Abs. 3 heuteGeplanter § 7c ab 2028
Statusgeltendes RechtReferentenentwurf
ZielgruppePflicht vor allem bei PG 2–5 + ausschließlichem Pflegegeld; weitere freiwillige Ansprüchehäuslich Pflegebedürftige aller Pflegegrade + An-/Zugehörige
Charakterwiederkehrender Beratungsbesuch / Qualitätssicherungpräventionsorientierte Begleitung, bei Bedarf kontinuierlich
RhythmusPflicht einmal je Halbjahr in der Kernkonstellationbedarfsgerecht; kein einfacher Halbjahresrhythmus als Kernprinzip
KoordinationHinweise und Empfehlungen, ggf. § 7a weiterführendstärkeres Begleitungs- und Fallmanagement-Konzept

Was bedeuten die 146 € im Entwurf wirklich?

Der PNOG-Entwurf berechnet die regional bereitgestellten Mittel anhand von 146 € je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar: Dieser Wert ist eine Rechengröße für den Finanzrahmen. Er bedeutet nicht, dass jede einzelne Person einen persönlichen Anspruch auf Pflegebegleitung im Wert von 146 € hat.

Wie soll die Pflegebegleitung organisiert werden?

Die Pflegekassen sollen die Pflegebegleitung sicherstellen und regional mit den Beteiligten der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung zusammenarbeiten. Der Entwurf sieht eine starke Rolle regionaler Strukturen und Pflegestützpunkte vor; unter bestimmten Voraussetzungen können auch kommunale Strukturen Aufgaben übernehmen.

Was gilt bis 2028?

Solange das PNOG nicht verabschiedet und die neue Regelung nicht in Kraft ist, gelten die bestehenden Ansprüche und Pflichten. Für Pflegegeldbeziehende bedeutet das insbesondere: Ein verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 bleibt nach aktueller Rechtslage einzuhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zeitplan nach aktuellem Entwurfsstand

ZeitpunktStand / geplanter Schritt
04.06.2026BMG legt Referentenentwurf des PNOG vor
bis 2027Gesetzgebungsverfahren und Ausarbeitung von Richtlinien geplant
30.06.2027Entwurf sieht Frist für Pflegebegleitungs-Richtlinien vor
01.01.2028im Entwurf vorgesehener Start des neuen Anspruchs

Redaktion – vor Veröffentlichung

☐ Alle Beträge und Fristen gegen BMG / Gesetzestext am Veröffentlichungstag geprüft.

☐ Bei Gesetzentwürfen klar „Entwurf / geplant / noch nicht beschlossen“ geschrieben.

☐ Fachliche Prüfung mit Name und Qualifikation sichtbar.

☐ DateModified entspricht einer echten inhaltlichen Prüfung, nicht nur einem technischen Deploy.

☐ Jeder Linktext beschreibt das Ziel („Pflegegrad beantragen“ statt „hier klicken“).

☐ Keine widersprüchlichen CTAs zu § 37.3 (insbesondere Telefon als Pflichttermin vermeiden).

☐ Bilder haben aussagekräftige Alt-Texte und keine rein dekorativen Keyword-Listen.

IT – nach Veröffentlichung

☐ 200-Status, indexierbar, keine versehentliche noindex-Regel.

☐ Canonical korrekt und selbstreferenziell.

☐ Article- und BreadcrumbList-Markup im Rich Results Test / Schema Validator prüfen.

☐ Autor-/Reviewer-URL im Markup auf echte Profil-/Über-uns-Seite verweisen.

☐ Sitemap aktualisiert; lastmod gesetzt.

☐ Interne Links aus der Matrix live und ohne Redirect-Ketten.

☐ Mobile Darstellung, Tabellen und Auf-einen-Blick-Boxen ohne horizontales Scrollen.

☐ Core Web Vitals / Bildgrößen beobachten.

☐ Nach Indexierung Search Console prüfen: Indexabdeckung, Queries, CTR und interne Linksignale.

Häufige Fragen

Ist § 7c SGB XI schon beschlossen?

Nein. Die hier beschriebene neue Pflegebegleitung stammt aus dem PNOG-Referentenentwurf vom 04.06.2026. Bis zu einem verabschiedeten Gesetz können sich Regelungen ändern.

Bekomme ich ab 2028 automatisch 146 €?

Nein. Die 146 € sind im Entwurf ausdrücklich eine Rechengröße für die Finanzierung des regionalen Angebots, kein persönliches Guthaben.

Ersetzt § 7c den heutigen § 37.3-Beratungseinsatz?

Der PNOG-Entwurf ordnet die bisherigen Beratungsregelungen umfassend neu. Wie die endgültigen Übergänge aussehen, muss am final verabschiedeten Gesetz geprüft werden.

Gilt die geplante Pflegebegleitung auch für Pflegegrad 1?

Ja, nach dem aktuellen Entwurf soll sie Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege einschließen.

Was sollte ich heute tun?

Bestehende Ansprüche weiter nutzen und aktuelle Pflichten – etwa einen erforderlichen § 37.3-Beratungseinsatz – einhalten. Für 2027/2028 sollte der Rechtsstand vor Veröffentlichung oder Terminbuchung erneut geprüft werden.

Quellen: BMG Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 04.06.2026, insbesondere geplanter § 7c und § 7d sowie Gesetzesbegründung zur 146 €-Rechengröße; BMG Erläuterungen zu PNOG-Maßnahmen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Pflegeberatung.

Antje Stadelmann

Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI

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